TTIP und die Kultur - Welche Bedeutung hat die Konvention Kulturelle Vielfalt für die Freihandelsverhandlungen
Von Gabriele Schulz
(03.03.2015) Am Anfang hieß es noch: »warum sich aufregen, Kultur ist doch gar nicht von TTIP betroffen«. Danach wurde beschwichtigt: »Die UNESCO-Konvention Kulturelle Vielfalt« bewahrt vor Eingriffen in den Kultursektor«. Inzwischen steht fest, dass der Kulturbereich selbstverständlich vom Freihandelsabkommen zwischen der USA und der EU, der Transatlantic Trade and Investment Partnership (TTIP), betroffen ist. Und zwar nicht nur mit Blick auf öffentliche Dienstleistungen und hier auch einzuordnenden Kulturdienstleistungen, nicht nur mit Blick auf den Handel mit Kulturgütern wie beispielsweise Büchern sondern auch in Hinblick auf den audiovisuellen Sektor.
Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat bei dem Lehrstuhlinhaber für Staats- und Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europäisches und Internationales Wirtschaftsrecht der Universität Passau Hans-Georg Dederer ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, in dem sich mit den Wirkmechanismen zwischen Freihandelsverträgen und der UNESCO-Konvention über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (Konvention Kulturelle Vielfalt) auseinandergesetzt wird. Im Folgenden wird dieses Gutachten kursorisch vorgestellt.
Eingangs befasst sich der Gutachter mit der Frage, welche rechtliche Bindekraft die Konvention Kulturelle Vielfalt mit Blick auf Handelsabkommen hat und welche Verpflichtungen zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen die Unterzeichnerstaaten dieser Konvention damit eingegangen sind. Die sich ohnehin derzeit abzeichnende Entzauberung der Konvention Kulturelle Vielfalt wird durch diese Analyse verstärkt.
In einem zweiten Schritt werden von Dederer verschiedene Freihandelsabkommen sowohl der USA als auch der Europäischen Union mit Blick auf kulturelle Ausnahmen sowie besondere Schutzmechanismen für den audiovisuellen Sektor untersucht. Was zu weiterer Ernüchterung führt. Denn wie in dieser Zeitung bereits in verschiedenen Beiträgen ausgeführt, haben die USA starke Exportinteressen im audiovisuellen Bereich. Auch wird der insbesondere von den USA favorisierte Negativlistenansatz problematisiert. Herausgearbeitet wird ferner, dass die USA vor allem im Bereich e-commerce sehr offensive Interessen bei Freihandelsabkommen verfolgen. Zugeständnisse der USA zu Gunsten der Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen werden vom Gutachter nicht ausgemacht.
In einem weiteren Schritt bewertet Dederer das geplante TTIP-Abkommen. Dabei stellt er gleich zu Beginn fest, dass mit dem Verhandlungspartner USA die EU »dem bedeutendsten Gegner der UNESCO-Konvention« gegenübersteht. Er hält es für schwer vorstellbar, dass sich die USA unter Bezugnahme auf die Konvention Kulturelle Vielfalt auf Zugeständnisse einlassen wird. Ja, er geht sogar so weit, dass er die relativ unverbindliche Erwähnung der Konvention Kulturelle Vielfalt in der Präambel des Vertragstexts für unwahrscheinlich hält. Da in der Präambel des Verhandlungsmandats die Konvention Kulturelle Vielfalt erwähnt wird, mag dieses vielleicht ein bisschen viel an Skepsis sein, doch gibt die klare Aussage von Dederer einen Eindruck vom »worst case«.
Hinsichtlich des audiovisuellen Sektors vermutet Dederer, dass sich Ausnahmen für Subventionen im audiovisuellen Sektor wohl vereinbaren lassen. – Hier steckt vielleicht auch das Interesse der US-amerikanischen Filmindustrie an europäischen Fördermitteln bei internationalen Koproduktionen dahinter. Über deren Relevanz ist im Schwerpunkt dieser Ausgabe mehr zu lesen. – Sehr viel entscheidender ist, dass die USA nach Einschätzung von Dederer den konsequenten Abbau von Handelshemmnissen im Bereich der digitalen Kultur- und insbesondere audiovisuellen Güter einfordern werden. Bereits mehrfach wurde in dieser Zeitung aufgezeigt, dass hier zum einen das größte Interesse der USA vermutet wird und zum anderen die größte Gefahr liegt.
Für die USA sind digitale Güter und Dienstleistungen ein wesentliches Exportgut, insofern wollen sie insbesondere hier den Zugang zu anderen Märkten. Kombiniert mit dem von den USA favorisierten Negativlistenansatz vergrößern sich die Probleme. Zunächst einmal muss ganz klar ausgesprochen werden, Negativlisten haben eine möglichst weitreichende Liberalisierung zum Ziel. Sie bringen denjenigen, der Ausnahmen erreichen will, in die Situation jeweils einzeln erklären zu müssen, warum eine Ausnahme gewollt ist. Das ist per se die schwächere Verhandlungsposition. Zum zweiten ist es angesichts der raschen technologischen Entwicklung kaum möglich, Negativlisten mit Substanz zu erstellen. Es sei denn jemand hat tatsächlich die Glaskugel, in der die künftigen technischen Entwicklungen und Verbreitungswege vorhersehbar sind. Angesichts der marktbeherrschenden Stellung US-amerikanischer Unternehmen der digitalen Wirtschaft sind die Negativlisten eine immenses Hindernis zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen. Auch wenn Positivlisten nicht vor Fehlentscheidungen bewahren, gibt es zumindest mehr Handlungsspielräume. Dederer schließt, dass aus seiner Sicht die Chancen äußerst gering sind, bei den TTIP-Verhandlungen »den kulturellen Sektor insgesamt oder zumindest den AV-Sektor aus TTIP auszunehmen und stattdessen ein gesondertes Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit abzuschließen«.
Wer nicht schon vorher bei allen Beschwichtigungen, dass für den Kulturbereich von TTIP nichts befürchten sei, skeptisch war, wird es spätestens nach der Lektüre dieses Gutachtens werden. Vor allem, weil sehr klar herausgearbeitet wird, dass sich gedanklich darauf eingelassen werden muss, in die digitale Zukunft zu blicken. Die Rahmenbedingungen für die künftige Kultur- und Medienproduktion werden jetzt durch TTIP, CETA und Co. mitgestaltet.
Das Gutachten kann hier abgerufen werden: https://www.gruene-bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/EU-USA_Freihandelsabkommen/Gutachten_TTIP_Kultur.pdf
Gabriele Schulz ist Stellvertretende Geschäftsführerin des Deutschen Kulturrates



